Die wichtigsten Fakten im Überblick:
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Wie funktioniert die Überbrückungshilfe?
Studierende können ab dem 8. Mai bei der KfW ein bis zum 31. März 2021 zinsloses Darlehen (KfW-Studienkredit) beantragen. Für Studierende aus EU-Mitgliedstaaten, die sich seit weniger als drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten, sowie für Studierende aus Drittstaaten gilt dies ab dem 1. Juni 2020.
Bis zum 31. März 2021 übernimmt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Zinsen für den KfW-Studienkredite.
Danach ist der dann gültige Zinssatz von den Studierenden selbst zu tragen.
Bis zu 650 Euro monatlich können über das Darlehen in Anspruch genommen werden. Die Beantragung erfolgt unbürokratisch online.
Die vorübergehende Zinsfreiheit des Studienkredits gilt natürlich auch für diejenigen Studierenden, die bereits derzeit einen KfW-Studienkredit in Anspruch nehmen und noch weiter ausgezahlt bekommen.
Wie erfolgt die Rückzahlung?
Es gelten die üblichen sehr flexiblen Rückzahlungsmodalitäten der KfW-Studienkredite, die individuell vereinbart und angepasst werden können. Mehr Informationen unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/index-4.html
Wer kann die Hilfen beantragen?
Der KfW-Studienkredit steht als Überbrückungshilfe den Studierende aller staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland im Alter von 18 bis 44 Jahren, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- deutsche Staatsbürger mit inländischer Meldeadresse,
- Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- EU-Staatsbürger, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- Familienangehörige eines solchen EU-Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- Bildungsinländer und in Deutschland gemeldet.
Zum anderen wird für die Überbrückungshilfe die Empfängergruppe des KfW-Studienkredits befristet erweitert. So können auch ausländische Studierende - also Angehörige von Drittstaaten und EU-Bürger, die sich seit weniger als drei Jahren in Deutschland aufhalten - das Darlehen in Anspruch nehmen, sofern sie ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben.
Die KfW bietet einen Vorabcheck zu den Voraussetzungen an unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/KfW-Corona-Hilfe-f%C3%BCr-Studierende/
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe ab dem 8. Mai 2020 bei der KfW unter www.kfw.de/studienkredit-coronahilfe
Studierende aus EU-Mitgliedstaaten, die sich seit weniger als drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten, sowie Studierende aus Drittstaaten können ab dem 1. Juni 2020 einen Antrag stellen. Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der KfW unter www.kfw.de/studienkredit-coronahilfe.
Wann wird das Geld ausgezahlt?
Die Förderung kann bei Antragstellung bis zum fünfzehnten Tag eines Monats ab dem ersten Tag des Folgemonats ausgezahlt werden.
Gibt es weiter Nothilfen für Studierende?
Ja. Neben der Hilfe über die KfW werden dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. So soll über die Studierenden- und Studentenwerke vor Ort denjenigen Studierenden in nachweislich besonders akuter Notlage geholfen werden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können.
Wer hat Anspruch auf Mittel aus dem Fonds?
In- und ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG und auch keine weiteren Einkünfte haben, deren Erwerbstätigkeit durch die Corona-Pandemie weggebrochen ist, können einen Antrag stellen.
Die Soforthilfe unterstützt diese Studierenden als Überbrückungshilfe, solange sie noch keine neue Tätigkeit gefunden haben.
Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die ein Stipendium oder andere regelmäßige Einkünfte erhalten (z.B. Begabtenförderung, Erasmus+), da für sie separate Unterstützungsmöglichkeiten existieren. Zuschüsse aus Nothilfefonds der Länder sollen angerechnet werden.
Insgesamt werden die Mittel nach bundeseinheitlich festgelegten Kriterien als nichtrückzahlbare Unterstützung an Studierende in besonders akuten Notlagen vergeben. Entscheidendes Kriterium ist die nachgewiesene, besonders dringliche und pandemie-bedingte Bedürftigkeit der Studentin bzw. des Studenten.
Quelle: https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zur-ueberbrueckungshilfe-fuer-studierende-11509.html
Kontakt:
Die Ansprechpartnerinnen der »Allgemeinen Studienberatung stehen gern für weitere Fragen zur Verfügung.
Ab 8. Mai können Anträge für die vom Bundesbildungsministerium bereitgestellte Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen beantragt werden. Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können Studierende ein zinsloses Darlehen beantragen.